Ein eigener Gärtner, der Hecke und Rasen auf Vordermann bringt, ist Ihnen zu teuer? Wer’s richtig anpackt, kann diese Kosten von der Steuer absetzen.
Wer sich nach Feierabend und am Wochenende im Eigenheim entspannt zurücklehnen kann, hat sich einen Traum erfüllt. Schließlich steht das Häuschen mit Garten – am besten im Grünen – nach wie vor für viele Familien ganz oben auf der Wunschliste. Und so wird über Jahre gespart, ein Kredit fürs Baugeld aufgenommen und viel Zeit in die Gestaltung der eigenen vier Wände investiert.
Hat der Hausbesitzer für das Eigenheim ein größeres Grundstück erwerben können, ist das Anlegen eines Gartens mit viel Grün, Blumen und schattigen Bäumen ein naheliegender Schritt. Bevor sich im eigenen Park so richtig wohlgefühlt werden kann, vergeht noch einmal viel Zeit. Und mindestens genauso viel Aufwand muss in die Erhaltung der persönlichen Grünanlage investiert werden. Bereits mit den ersten Sonnenstrahlen im Frühling beginnen die Arbeiten im Garten.
Neue Blumenzwiebeln setzen, verdorrtes Grün des letzten Jahres entfernen, Bäume beschneiden und der erste Rasenschnitt – Gartenarbeit nimmt viel Zeit in Anspruch. Wer neben dem Beruf noch die Erziehung der Kinder stemmen muss, steht hier schnell vor einem echten Hindernis. Theoretisch könnte der Gartenbesitzer die Arbeiten einem Betrieb aus dem Bereich der Landschaftspflege – also einem Gärtner – übergeben. Aber: Diese Kosten scheuen viele Haushalte. Dabei gibt es im Steuerrecht die Möglichkeit, den Fiskus an der Gartenpflege zu beteiligen. Wie sehen die Regelungen im Detail aus? Und welche Voraussetzungen muss der Garten erfüllen?
Voraussetzungen für die steuerliche Geltungmachung
Grundsätzlich fällt der Gärtner in den Bereich der Handwerkerleistungen. Nach § 35a Abs. 3 EStG (Einkommenssteuergesetz) dürfen diese in der Einkommenssteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Allerdings nicht in unbegrenzter Höhe – und auch nur, wenn gewisse Bedingungen erfüllt werden.
Der Gesetzgeber schreibt über das Einkommenssteuergesetz zum Beispiel vor, dass die Ausgaben weder:
- Betriebsausgabe noch
- Werbungskosten
sein dürfen. Damit fällt der Ansatz eines Gärtners als Handwerkerleistung in der Steuererklärung bei vermieteten Immobilien aus, der Abzug kommt nur im Rahmen einer Selbstnutzung in Frage. Speziell Freiberufler und Selbständige, die im Eigenheim ein Büro eingerichtet haben, müssen an dieser Stelle besonders viel Augenmaß mitbringen. Bei vermieteten Immobilien kann der Gärtner unter Umständen unter Werbungskosten angesetzt werden.
Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass nur:
- Renovierungs-
- Erhaltungs- und
- Modernisierungsmaßnahmen
eine steuermindernde Wirkung haben. Wer vom Landschaftspfleger den Garten neu anlegen lässt, muss die Kosten selbst tragen. Fakt ist aber auch ein fließender Verlauf der Grenze. Beispielsweise kann die Errichtung einer Stützmauer im bestehenden Garten den genannten Sachverhalt erfüllen – womit die Kosten abzugsfähig wären.
Kohle zurück – nur mit Rechnung
Ein wichtiger Aspekt betrifft die Rechnungstellung bzw. die Zahlweise. Steuerschuldner müssen sich bewusst sein, dass nur ordnungsgemäß gestellte Handwerkerrechnungen durch die Finanzämter anerkannt werden – wenn diese per Überweisung beglichen sind. Wer einen Gärtner beauftragt, sollte bereits im Vorfeld auf diesen Sachverhalt hinweisen.
Da nur Arbeitsaufwand und Lohnkosten bzw. der Einsatz von Maschinen berücksichtigt werden kann, Materialkosten hingegen keinen Einfluss auf den Steuerabzug haben, ist die Rechnung entsprechend zu gestalten.
Gärtnerkosten steuerlich absetzen – Wie viel ist erlaubt?
Dass die Rechnung des Landschaftspflegers von der Steuer abgesetzt werden kann, ist sicher eine positive Nachricht. Leider lässt der Gesetzgeber in den Rahmenbedingungen des EStG keinen unbegrenzten Steuerabzug zu. Vielmehr gelten für die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG strenge Regelungen im Hinblick auf die Höchstgrenzen.
Wer seinem Finanzamt eine Jahresabrechnung in Höhe von 10.000 Euro vorlegt, hat leider Pech. Anerkannt werden lediglich Summen bis maximal 6.000 Euro als Bemessungsgrundlage. Steuermindernd wirken sich davon 20 Prozent – also 1.200 Euro aus. Aber: Die Handwerkerleistung lässt sich mit dem Abzug anderer haushaltsnaher Aufwendungen kombinieren.
So sieht § 35a EStG in Absatz 1 beispielsweise den Abzug von Kosten vor, die sich aus einer haushaltsnahen Beschäftigung ergeben. Bedingung ist eine Ausgestaltung als geringfügige Beschäftigung. Hier wäre ein Maximalabzug von 20 Prozent des Aufwands – bis maximal 510 Euro – denkbar. Damit ließen sich also Kosten in Höhe von bis zu 2.550 Euro in der Einkommenssteuererklärung zusätzlich unterbringen.
Was ist sonst noch zu beachten?
Wer die Arbeiten des Gärtners von der Steuer absetzen will, muss darauf achten, dass korrekte Rechnungen gestellt und diese nicht einfach in bar bezahlt werden.
Gibt es weitere Hürden und Hindernisse, die zu bösen Überraschungen führen? Fragen und Verzögerungen bei der Bearbeitung der Steuererklärung entstehen oft durch Fehler beim Ausfüllen der Formulare.
Kleiner Steuertrick
Es ist durchaus kein Fehler, hierbei auf die Unterstützung entsprechender Software zu setzen. Werden die Formulare dennoch von Hand ausgefüllt, sind die Summen der Einzelrechnungen zu addieren und inklusive der Mehrwertsteuer einzutragen.
Ist die Höchstgrenze von 1.200 Euro für ein Jahr bereits ausgereizt, können sich betroffene Haushalte einen Grundsatz der Finanzämter zunutze machen. Es ist nicht das Datum der Rechnungstellung ausschlaggebend. Ob die Rechnung vom Gärtner erst im nächsten Jahr Einfluss auf die Einkommenssteuer hat, hängt nur vom Zeitpunkt der Zahlung ab. Vor diesem Hintergrund lassen sich Rechnungen, die für die Gartenpflege gegen Jahresende auflaufen, ins kommende Jahr verschieben.
Den Gärtner vom Finanzamt bezahlen lassen
Ein gepflegter Garten ist im Sommer eine Oase, in die sich nur zu gern zurückgezogen wird. Allerdings dauert es mitunter Jahre, bis das Grün rund ums Eigenheim dem Ideal entspricht. Und selbst dann braucht der Garten Pflege. Wer diese Tätigkeiten von einem Fachbetrieb ausführen lässt, muss zwar etwas tiefer ins Portemonnaie greifen, der Gesetzgeber gesteht diesen Haushalten aber einen Abzug der Handwerkerleistungen in der Einkommenssteuer zu.
Mit 20 Prozent – bezogen auf die Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro – ist der Abzug zwar nicht unbedingt üppig. Trotzdem kann der Gärtner dabei helfen, die Steuerlast zu senken. Und er sorgt auf diesem Wege auch noch für sattes Grün rund um die eigenen vier Wände.
Allerdings muss jeder Eigenheimbesitzer, der diesen „Joker“ aus dem Ärmel zaubern will, auf die Fragen nach einer Abrechnung mit oder ohne Rechnung eine klare Linie verfolgen. Finanzämter erkennen die Handwerkerleistung nur an, wenn diese vorliegt – und überwiesen wurde.